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Art. 1 § 56 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5626.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 56, Sonderbestimmungen für Druckbehälter der Gruppe römisch eins

  1. Absatz eins,Jeder Druckbehälter, gleichgültig ob er ständig oder nur in einzelnen Zeitabschnitten eines Jahres betrieben wird, ist unter möglichster Vermeidung von Betriebsstörungen folgenden wiederkehrenden Untersuchungen zu unterziehen:
    1. Litera a
      einer inneren Untersuchung, die sich auf alle Teile der Wandungen des geöffneten Druckbehälters, soweit diese zugänglich oder durch Abnahme leicht zu entfernender Teile erreichbar sind, zu erstrecken hat. Zur Vornahme dieser Untersuchung hat der Betreiber den Druckbehälter auf seine Kosten sowohl innen als auch außen gründlich reinigen zu lassen und in diesem Zustande zu der mit dem Überwachungsorgan vereinbarten Zeit offen bereit zu halten;
    2. Litera b
      einer Hauptuntersuchung (Paragraph 45, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,In der Regel sind vorzunehmen:
    1. Litera a
      innere Untersuchungen alle drei Jahre. Ausgenommen hievon sind Druckluftbehälter.
    2. Litera b
      Hauptuntersuchungen alle sechs Jahre.
  3. Absatz 3,Bei nicht befahrbaren Druckbehältern ist an Stelle der inneren Untersuchung eine Erprobung mittels Wasserdruck vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Druckbehälter für Chlor, Schwefelwasserstoff, Chlorkohlenoxid, Stickstofftetroxid, schweflige Säure, Borfluorid und Leuchtgas sind alle zwei Jahre einer Hauptuntersuchung, befahrbare Druckbehälter für Chlor und schweflige Säure jedoch alle zwei Jahre einer Innenuntersuchung und alle sechs Jahre einer Erprobung mittels Wasserdruck zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Der Probedruck hat, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in der Regel das 1,3fache des höchstzulässigen Betriebsdruckes, mindestens aber ein Bar Mehrdruck zu betragen. Der Probedruck hat jedoch zu betragen:

  a) bei Druckbehältern, die im Innern nicht ausreichend besichtigt

     werden können, das 1,5fache des höchstzulässigen

     Betriebsdruckes,

  b) bei Druckbehältern für

     Schwefelwasserstoff .................................... 45 bar,

     Ammoniak ............................................... 25 bar,

     Chlor, Stickstofftetroxid .............................. 22 bar,

     Chlorkohlenoxid ........................................ 15 bar,

     schweflige Säure ....................................... 12 bar.

  1. Absatz 6,Bei Druckbehältern, die der Sonnenbestrahlung oder anderen Wärmeeinflüssen ausgesetzt sind, ist der Ermittlung des Probedruckes nicht der Betriebs(Füllungs)druck, sondern der erfahrungsgemäß auftretende höhere Druck zugrunde zu legen.
  2. Absatz 7,Bei Druckbehältern, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck (Abblasedruck des Sicherheitsventiles oder sonstiger Sicherheitsvorrichtungen) gleich oder kleiner als 70% des rechnungsmäßigen höchstzulässigen Betriebsdruckes ist, kann von der Vornahme der Druckprobe bei jeder zweiten Hauptuntersuchung abgesehen werden, wenn das Überwachungsorgan dies im Hinblick auf den Erhaltungszustand auf Grund der inneren Untersuchung als zulässig findet und der rechnungsmäßige höchstzulässige Betriebsdruck in der Bescheinigung (Paragraph 55, Absatz 2,) vermerkt ist.
  3. Absatz 8,Bei Sicherheitsbehältern von Kernkraftwerken, das sind Druckbehälter, in denen Atomreaktor-Druckgefäße eingeschlossen sind, hat der Landeshauptmann auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung zu erteilen, daß die Erprobungen mittels Luftdruckes durchgeführt werden, wenn innerhalb des nach der Größe des Druckbehälters und des anzuwendenden Luftdruckes erfahrungsgemäß sich ergebenden Gefahrenbereiches eine widerrechtliche Beschädigung fremden Eigentums nicht zu erwarten ist. Vor Beginn der Druckprobe ist sicherzustellen, daß sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Die Anordnung der bei der Druckprobe verwendeten Meßgeräte muß eine Feststellung der Werte ohne Anwesenheit von Personen im Gefahrenbereich gestatten.
  4. Absatz 9,Zur Erprobung von Druckbehältern können als Druckmittel statt Wasser auch andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad C verwendet werden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff, N-Oxiden oder Preßluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt werden.

Schlagworte

Füllungsdruck

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150508

Alte Dokumentnummer

N9198611646Q